Alte Schule Häcklingen

Satzung

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Vorbemerkung

Im Bewusstsein der Tatsache, dass das Gebäude „Alte Häcklinger Schule“ zu einem Großteil zur Schule gehört und von dieser auch als Unterrichtsraum genutzt wird, ist sich der Verein darüber im Klaren, dass bei allen möglichen Vorhaben die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts Vorrang hat. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes ist ein enger Kontakt mit der Schulleitung erforderlich.

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Begegnungsstätte „Alte Häcklinger Schule“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die für die Ortschaften Rettmer und Häcklingen ausgebaute Alte Häcklinger Schule einer gedeihlichen gemeinnützigen Nutzung von Schul- und Dorfgemeinschaften zuzuführen. Dieser Zweck wird durch die Pflege des geistigen, kulturellen und sportlichen Geschehens an der Schule und durch Unterstützung der gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Belange der Dorfgemeinschaft Rettmer und Häcklingen, insbesondere auch durch die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, durch die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen, des Umweltschutzes und des Naturschutzes, verwirklicht.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt der Förderverein Vorträge, Diskussionen und sonstige kulturelle Veranstaltungen durch und ergreift diejenigen Initiativen, die ihm zur Verwirklichung des Vereinslebens geeignet erscheinen.
  3. Der Satzungszweck wird durch die ideelle und materielle Förderung dieser Vorhaben angestrebt.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist selbstlos tätig und ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erwerben keine Rechte am Vereinsvermögen und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, selbst bei Ausscheiden nicht. Davon unberührt bleibt die Erstattung von Auslagen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lüneburg, die es im Sinne des § 2 Ziff. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Bestätigung wirksam. Mit dem Aufnahmeantrag wird gleichzeitig die Satzung des Vereins anerkannt.
  4. Der/die Schulleiter/in und der/die Schulelternratsvorsitende können als „geborene Mitglieder“ beitragsfreie Mitglieder sein, sofern sie dieses wünschen.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern, die in hervorragender Weise die Zeile des Vereins gefördert haben, und anderen Personen, die in gleicher Weise tätig geworden sind, durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung verliehen werden.

§4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert sich in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und zusätzlichen Einnahmen aus Veranstaltungen. Von allen Mitgliedern – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – ist ein Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig und wird mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. einem weiteren Vorstandsmitglied

 

  1. Dem Vorstand steht ein Beirat aus Vereinen und Institutionen der Ortsteile Häcklingen und Rettmer zur Seite, die die ideellen Ziele des Vereins mit tragen.

Der Beirat setzt sich zur Zeit zusammen aus

    1. den jeweiligen Ortsvorstehern/innen von Häcklingen und Rettmer
    2. dem/der jeweiligen Vorsitzenden des Häcklinger Schulelternrats
    3. je einem Vertreter der Ortsfeuerwehr Rettmer und der Ortsfeuerwehr Häcklingen.
    4. Einem Vertreter des Ortsvereins Häcklingen/Rettmer des DRK.

 

3. Der/die Vorsitzende soll im Wechsel aus Häcklingen und aus Rettmer kommen, während durch den stellv. Vorsitzenden der jeweils andere Ortsteil vertreten sein soll.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes und des Beirates

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte in Übereinstimmung mit der Mitgliederversammlung und dem Beirat. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.
    2. Der Vorstand verteilt die Geschäfte unter sich nach seinem Ermessen. lm Übrigen sorgt er in Abstimmung mit dem Beirat in freier Entscheidung über das Wohl des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    3. Der / Die Vorsitzende beruft den Vorstand und die gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat ein, sobald die Lage des Geschäftes es erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt. Der/ Die Vorsitzende leitet diese Sitzungen und die Mitgliederversammlungen.
    4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen über die Verwendung der Geldmittel und etwaiger Sachspenden, und zwar entsprechend dem in § 2 Ziff. 1 aufgeführten Vereinszweck, und führt darüber ein Protokoll.
    5. Der Vorstand ist gehalten, mit dem Träger der Begegnungsstätte ,,Alte Häcklinger Schule“ engen Kontakt zu halten, insbesondere soll er darauf einwirken, dass die Benutzungsordnung auf die besondere Situation der Doppelnutzung Schule einerseits und Begegnungsstätte andererseits im Sinne der Vorbemerkung Rücksicht nimmt.

 

  1. Die Mitglieder des Beirates beraten den Vorstand in den Fragen der durch sie vertretenen Vereine und Institutionen. Sie sind in gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat stimmberechtigt. Ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist von der Mitgliedschaft abhängig. (s. § 12 Ziff. 2.).

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates

  1. Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 Ziff. 1a) bis 1e) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des Beirates gem. § 7 Ziff. 2 a) und b) gehören diesem Kraft ihrer Ämter an. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von ihren Organisationen entsandt und dem Vorstand namentlich benannt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirates ist nicht an die der übrigen Vorstandsmitglieder gebunden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so soll bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Nachfolger hinzugewählt werden.
  4. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.
  2. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
  3. Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt 10 Tage.
  4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
  5. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen, oder wenn wenigstens 10 stimmberechtigte Mitglieder eine solche Versammlung unter schriftlicher Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Genehmigung und Ergänzung der Tagesordnung.
  2. Wahl des Vorstandes.
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes (Bericht des Vorstandes).
  4. Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
  5. Entlastung des Vorstandes.
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern und zweier Stellvertreter.
  7. Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten.
  8. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  10. Satzungsänderung.
  11. Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs.3.
  12. Auflösung des Vereins.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes für nicht anwesende Mitglieder, auch aufgrund einer Bevollmächtigung, ist unzulässig. Das Stimmrecht für juristische Personen wird durch einen dem Vorstand benannten Vertreter ausgeübt. Fallen persönliche Mitgliedschaft und Vertretung zusammen, können nur bis zu zwei Stimmen von einer Person abgegeben werden.
  3. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies ein Mitglied beantragt.
  4. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Punkt Satzungsänderung unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und Absatzes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt ist.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Vermögen

Das Vermögen des Vereins wird vom Schatzmeister verwaltet.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur aus dem Kreise der Mitglieder gestellt werden. Er ist schriftlich zu stellen und muss von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder unterzeichnet sein.
  3. Abweichend von § 10 Ziff. 3 ist ein solcher Antrag mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung, in der darüber beraten werden soll, sämtlichen Mitgliedern mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren Beschlussfassung Stimmenmehrheit maßgebend ist.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 12. Mai 1992 in Lüneburg und (Änderungen der Vorbemerkung sowie § 7 Ziff. 1 u. 2, § 8. § 9 Ziff. 1 u. 2 und § 14 Ziff. 3) in der Mitgliederversammlung am 27. März 2003 in Lüneburg.

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